1. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung (AO) und Mildtätigkeit im Sinne des § 53 AO. 2. Der Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft ein Zentrum für berufliche Aus- und Fortbildung einrichtet und unterhält. Der Schwerpunkt der Arbeit gilt jungen Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilitation die besonderen Leistungen eines Berufsbildungswerkes benötigen, um auf Dauer in das Erwerbsleben eingegliedert werden zu können.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Torben Möller | Geschäftsführer(in) | Bremen |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 27.07.2020 | Firmennamensänderung | Berufsbildungswerk Bremen gGmbH |
| 27.07.2020 | Änderung des Gegenstands | 1. Die Förderung der Erziehung, Volksund Berufsbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung (AO) und Mildtätigkeit im Sinne des § 53 AO. 2. Der Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft ein Zentrum für berufliche Ausund Fortbildung einrichtet und unterhält. Der Schwerpunkt der Arbeit gilt jungen Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilitation die besonderen Leistungen eines Berufsbildungswerkes benötigen, um auf Dauer in das Erwerbsleben eingegliedert werden zu können. |
| 27.07.2020 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
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