Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Eine Versorgung der Mitglieder mit durch die Genossenschaft selbsterzeugtem elektrischem Strom (Mieterstrom) ist möglich. Dies schließt auch die Verwertung des Überschussstromes (Einspeisung) sowie den Einkauf des nicht durch Eigenerzeugung gedeckten Stromanteils ein. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung, in der fremde Gelder von ihren Mitgliedern als Spareinlagen entgegengenommen werden. Die Grundsätze für den Sparverkehr zwischen der Genossenschaft und den Sparern richten sich nach den besonderen Bestimmungen gemäß Teil B dieser Satzung (Sparordnung). Die Sparordnung ist fester Bestandteil dieser Satzung. Änderungen der Sparordnung sind Satzungsänderungen. Die Genossenschaft kann Gelder von ihren Mitgliedern gegen Ausgabe von Namensschuldverschreibungen annehmen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. Davon ausgenommen ist die Spareinrichtung.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Ringo Lottig | Vorstand | Chemnitz |
| Michael Stötzer | Vorstand | Chemnitz |
| Michael Weise | Vorstand | Potsdam |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 16.07.2025 | Satzung geändert | Satzung |
| 09.08.2024 | Satzung geändert | Satzung |
| 25.08.2023 | Änderung des Gegenstands | Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Eine Versorgung der Mitglieder mit durch die Genossenschaft selbsterzeugtem elektrischem Strom (Mieterstrom) ist möglich. Dies schließt auch die Verwertung des Überschussstromes (Einspeisung) sowie den Einkauf des nicht durch Eigenerzeugung gedeckten Stromanteils ein. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung, in der fremde Gelder von ihren Mitgliedern als Spareinlagen entgegengenommen werden. Die Grundsätze für den Sparverkehr zwischen der Genossenschaft und den Sparern richten sich nach den besonderen Bestimmungen gemäß Teil B dieser Satzung (Sparordnung). Die Sparordnung ist fester Bestandteil dieser Satzung. Änderungen der Sparordnung sind Satzungsänderungen. Die Genossenschaft kann Gelder von ihren Mitgliedern gegen Ausgabe von Namensschuldverschreibungen annehmen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. Davon ausgenommen ist die Spareinrichtung. |
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